StGB 1971 eingeführt. Während der ursprüngliche Wortlaut von Art. 75 StGB 1937 lautete: Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt. […], lautete der neue Wortlaut von Art. 75 StGB 1971 wie folgt: - Ziff. 1 (neu): Die Verjährung einer Freiheitsstrafe [Anm.: Hervorhebung hinzugefügt] ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und während der Probezeit bei bedingter Entlassung.