75 StGB 1937 ergebenden absoluten Verjährungsfristen von einem Jahr (für die Verfolgungsverjährung) bzw. von anderthalb Jahren (für die Vollstreckungsverjährung) ein Hindernis für den effektiven Strafvollzug (BBl 1949 I 1249, 1283). Die Botschaft erachtete damit insbesondere den im Ersten Teil des StGB 1937 angesiedelten Art. 75 StGB 1937 auch auf Übertretungen für anwendbar. Das Problem wurde mit einer Verlängerung der Verjährungsfristen gelöst (vgl. Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 5. Oktober 1950 [AS 1951 1]). Mit der Revision des StGB vom 18. März 1971 wurde der dem heutigen Art. 99 Abs. 2 StGB entsprechende Art. 75 Ziff. 1 StGB 1971 eingeführt.