Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 20. Juni 1949 über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BBl 1949 I 1249; nachfolgend Botschaft 1949) führte aus, neben den an sich schon kurzen Verjährungsfristen für Übertretungen gemäss Art. 109 StGB 1937 (Verfolgungsverjährung sechs Monate, Vollstreckungsverjährung ein Jahr) seien insbesondere die sich aus Art. 72 Ziff. 2 und Art. 75 StGB 1937 ergebenden absoluten Verjährungsfristen von einem Jahr (für die Verfolgungsverjährung) bzw. von anderthalb Jahren (für die Vollstreckungsverjährung) ein Hindernis für den effektiven Strafvollzug (BBl 1949 I 1249, 1283).