rem aufgrund der als zu kurz empfundenen Verjährungsfristen für Übertretungen durchgeführt wurde (vgl. BBl 1949 I 1249, 1283), wurde das Problem diskutiert, dass Übertretungen aufgrund der zu kurzen Verjährungsfristen zu oft nicht mehr verfolgt oder die ausgefällten Strafen nicht mehr vollzogen werden konnten. Art. 75 StGB 1937 lautete damals folgendermassen: