1934 II N 242, 242 ff.; Sten.Bull. 1935 II S 199, 199 f.; Sten.Bull. 1935 IV N 495, 499 ff.); ebensowenig wurde die Verjährung von Übertretungen bei der Debatte über die Verjährungsbestimmungen des Ersten Teils thematisiert (Sten.Bull. 1928 IV N 964, 968 ff.; Sten.Bull. 1931 II S 325, 332 f.). Es lässt sich aber zusammenfassend festhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 109 StGB 1937 wohl lediglich die Verjährungsfristen für die Übertretungen gesondert regeln wollte, während im Übrigen auf Letztere gestützt auf Art. 102 StGB 1937 die Verjährungsbestimmungen des Ersten Teils zur Anwendung gelangen sollten. Anlässlich der Teilrevision des Strafgesetzbuchs im Jahr 1950, welche unter ande-