1929 III N 615, 621). Auch anlässlich der ständerätlichen Beratungen führte die Kommission aus, (einzig) die Fristen für die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung von Übertretungen würden gegenüber denjenigen bei den Verbrechen und Vergehen eine Abkürzung erfahren (Votum BAUMANN, Sten.Bull. 1931 II S 339, 350). Die Bestimmungen wurden in der Folge von den Räten diskussionslos in das Gesetz aufgenommen. In der umfangreichen Debatte über die (umstrittene) Einführung der Ersatzfreiheitsstrafe für Bussen wurde deren Verjährung nicht thematisiert (Sten.Bull. 1928 IV N 939, 940 ff.; Sten.Bull. 1931 II S 325, 325 f.; Sten.Bull. 1934 II N 242, 242 ff.; Sten.