von den allgemeinen Regeln von Art. 67 ff. (Verjährung; Art. 70 ff. StGB 1937 in der definitiven Fassung) insofern ab, als er für Übertretungen verkürzte Fristen sowohl für die Verfolgungsverjährung als auch für die Vollstreckungsverjährung festlege. Die Ausnahme betreffe nur die Fristen. In jeder anderen Hinsicht seien die Art. 67 ff. (Art. 70 ff. StGB 1937 in der definitiven Fassung) unverändert anwendbar, auch für Übertretungen (Votum LOGOZ, Sten.Bull. 1929 III N 615, 621).