Die zuständige Kommission des Nationalrats führte anlässlich der Beratungen zum Erlass des Gesetzes entsprechend aus, Art. 288 (Art. 102 StGB 1937 in der definitiven Fassung) bestimme, dass, wo nicht etwas anderes normiert werde, auf die Übertretungen die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Buchs anwendbar seien. Änderungen gegenüber den Bestimmungen des Ersten Buchs ergäben sich nur in Bezug auf ausgewählte Punkte, darunter etwa die Verkürzung der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung (Votum SEILER, Sten.Bull. 1929 III N 615, 619 f.). So weiche etwa Art. 294 (Art. 109 StGB 1937 in der definitiven Fassung) von den allgemeinen Regeln von Art.