Der Wortlaut der Botschaft legt nahe, dass die Verjährung grundsätzlich für alle Arten von Straftaten (darunter aufgrund der Verweisnorm in Art. 102 StGB 1937 auch die Übertretungen; die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen erfolgte erst später) in den Art. 70 ff. StGB 1937 geregelt sein und die Ausnahmebestimmungen von Art. 26, 79, 105 f., 180 f. und 294 (Übertretungen; Art. 109 StGB 1937 in der definitiven Fassung) lediglich die Verjährungsfristen abweichend bestimmen sollten. Die zuständige Kommission des Nationalrats führte anlässlich der Beratungen zum Erlass des Gesetzes entsprechend aus, Art. 288 (Art.