Die Verjährung des Vergehens ist in den Art. 67-69 [Anm.: Art. 70-72 in der definitiven Fassung], die Verjährung der erkannten Strafe [Anm.: Vollstreckungsverjährung, Art. 73-75 in der definitiven Fassung] in den Art. 70-72 geordnet. Besondere Verjährungsfristen sind aufgestellt für Pressvergehen (Art. 26), 11 Vergehen im Übergangsalter (Art. 79), Abtreibung (Art. 105, 106), Blutschande (Art. 180), Ehebruch (Art. 181), Übertretungen (Art. 294).