Die Marginalie lautete – wie noch heute – «Verjährung», was darauf hindeutet, dass mit Art. 109 StGB 1937 nicht lediglich die Verjährungsfristen abweichend von den Bestimmungen des Ersten Teils geregelt werden sollten, sondern die Verjährung überhaupt. Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch (BBl 1918 IV 1; nachfolgend Botschaft 1918) führte allerdings zur Verjährung Folgendes aus (BBl 1918 IV 1, 25): Die Verjährung des Vergehens ist in den Art.