Im Ersten Teil war die Verjährung der Verbrechen und Vergehen in Art. 70 ff. StGB 1937 geregelt. In Art. 75 StGB 1937 – dem weiten Vorläufer des heutigen Art. 99 Abs. 2 StGB – fand sich die Regelung, wonach die Vollstreckungsverjährung u.a. durch den Vollzug der Strafe unterbrochen wurde. Im Gegensatz zum heutigen Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 StGB war die Bestimmung nicht explizit auf Freiheitsstrafen beschränkt. In Art. 109 StGB 1937 war die Verjährung der Übertretungen bereits damals gesondert geregelt. Die Marginalie lautete – wie noch heute – «Verjährung», was darauf hindeutet, dass mit Art.