109 trifft das StGB Regelungen zur Verjährung der Übertretungen. Ob diese Bestimmung indes die Verjährung für Übertretungen abschliessend regelt oder eine parallele Anwendung von Art. 99 Abs. 2 StGB zulässt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der -systematik eindeutig entnehmen. 5.11 Bereits das Schweizerische Strafgesetzbuch in der Fassung vom 21. Dezember 1937 (BBl 1937 III 625; nachfolgend StGB 1937) sah in Art. 102 vor, dass die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuchs «mit den nachfolgenden Änderungen» auch für die Übertretungen gelten. Im Ersten Teil war die Verjährung der Verbrechen und Vergehen in Art.