Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich kein zweifelsfreier Schluss ziehen: Als Bestimmung des Ersten Teils des Ersten Buchs des StGB ist Art. 99 Abs. 2 StGB zunächst lediglich auf Freiheitsstrafen für Verbrechen und Vergehen anwendbar. Gestützt auf Art. 104 StGB gelten indes die Bestimmungen des Ersten Teils unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 105-109 StGB auch für die Übertretungen und damit grundsätzlich auch für deren Sanktionen, zu welchen auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB gehört. In Art. 109 trifft das StGB Regelungen zur Verjährung der Übertretungen.