5.8 Ausgehend von der soeben dargestellten Methodik ist zunächst zu prüfen, ob der Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 StGB derart klar ist, dass es bei einer grammatikalischen Auslegung sein Bewenden haben muss. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt nach dem wirklichen Sinn und Zweck der Norm und auch danach zu fragen, was der Gesetzgeber damit beabsichtigt hat. 5.9 Art. 99 Abs. 2 StGB spricht von «Freiheitsstrafe». Ob damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erfasst ist, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. 5.10 Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich kein zweifelsfreier Schluss ziehen: