Die Ersatzfreiheitsstrafe sei lediglich eine Möglichkeit, die ursprüngliche Strafe anders zu vollstrecken. Die Verjährung werde im Fall einer Umwandlung weiterhin durch die ursprüngliche Strafe bestimmt. Dies gelte logischerweise nicht nur für den Beginn und die Frist, sondern auch für die anderen Aspekte. Eine Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist bei Ersatzfreiheitsstrafen sei daher ausgeschlossen (ROBERT ROTH/GILBERT KOLLY, in: Laurent Moreillon/Alain Macaluso/Nicolas Queloz/Nathalie Dongois [Hrsg.], Commentaire Romand Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N 26 zu Art. 99).