99 und N 2 zu Art. 109). Gleicher Ansicht sind auch JEANNERET (YVAN JEANNERET, in: Laurent Moreillon/Alain Macaluso/Nicolas Queloz/Nathalie Dongois [Hrsg.], Commentaire Romand Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N 8a zu Art. 36) und ROTH/KOLLY, welche unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festhalten, die Verlängerung der Verjährungsfrist gelte nicht für die Ersatzfreiheitsstrafe, die als Ersatz für eine nicht vollstreckbare Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt worden sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei lediglich eine Möglichkeit, die ursprüngliche Strafe anders zu vollstrecken.