a StGB. DUPUIS ET AL. vertreten ebenfalls die Auffassung, Art. 99 Abs. 2 StGB sei nicht auf Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar, die eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit ersetzen. Er gelte ebenfalls nicht bei der Umwandlung einer Busse, denn auch in diesem Fall werde die Verjährung weiterhin durch die ursprüngliche Strafe bestimmt, was jegliche Verlängerung der Verjährung bei Bussen ausschliesse. Ausserdem spreche der Gesetzestext lediglich von ‹Freiheitsstrafe› und gelte auch deshalb nicht im Fall der Umwandlung einer Busse (MICHEL DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit Commentaire Code pénal, 2. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 99 und N 2 zu Art.