9 worden seien. Die Abweichung erscheine sachgerecht, da im Unterschied zum Vollzug von freiheitsbeschränkenden Sanktionen, während dem grundsätzlich keine andere Freiheitsstrafe vollstreckt werden könne, eine Bussenvollstreckung durch den Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion nicht verunmöglicht werde. Werde demgegenüber die Busse schuldhaft nicht bezahlt, sodass eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung gelange, ruhe die Verjährung während des Vollzugs derselben und anderer Freiheitsstrafen gemäss Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB. DUPUIS