2019, N 15 f. zu Art. 109, hingegen vertritt er die Ansicht, die Bestimmung von Art. 99 Abs. 2 StGB sei zwar – trotz des Verweises in Art. 104 StGB – für Bussen zu verneinen, weil sich Art. 99 Abs. 2 StGB ausdrücklich nur auf Freiheitsstrafen beziehe. Obschon der Verweis von Art. 104 StGB nur sinngemäss zu verstehen sei, könne Art. 99 Abs. 2 StGB nicht auf Bussen angewandt werden, weil mit der Wortwahl ‹Freiheitsstrafe› alle anderen Strafen, wie etwa auch die Geldstrafe, ausgenommen