2022, N 3 zu Art. 109 fest, eine Verlängerung der Vollstreckungsverjährung für Übertretungsstrafen gestützt auf Art. 99 Abs. 2 StGB sei ausgeschlossen, da von diesem nur ‹Freiheitsstrafen› erfasst würden. Weil der Ersatzfreiheitsstrafe lediglich ein behelfsmässiger Charakter zur Durchsetzung des primär auf Geldleistung gerichteten Strafanspruchs des Staats zukomme (Verweis auf BGE 129 IV 212 E. 2.3 mit Hinweisen), sei Art. 99 Abs. 2 StGB auf die Ersatzfreiheitsstrafe generell nicht anwendbar. In Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 15 f. zu Art.