99 Abs. 2 StGB sei auch auf Ersatzfreiheitsstrafen nicht anwendbar, die bei nicht vollziehbaren Geldstrafen, altrechtlicher gemeinnütziger Arbeit oder Bussen angeordnet werden, da die Ersatzfreiheitsstrafe nur ein Substitut dieser Strafen darstelle, deren Verjährungsfristen gerade nicht verlängerbar seien (MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 29 f. zu Art. 99). STEFAN HEIMGARTNER hält mit Hinweis auf die Umstrittenheit der Thematik in Andreas Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 3 zu Art.