Die Vollstreckungsverjährungsfrist sei bei diesen Strafen demzufolge nicht verlängerbar. Weiter vertritt er mit Verweis auf BGE 105 IV 14 E. 2 und die Urteile des Bundesgerichts 6B_366/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3 und 6B_1099/2010 vom 28. März 2011 E. 2.2 die Meinung, Art. 99 Abs. 2 StGB sei auch auf Ersatzfreiheitsstrafen nicht anwendbar, die bei nicht vollziehbaren Geldstrafen, altrechtlicher gemeinnütziger Arbeit oder Bussen angeordnet werden, da die Ersatzfreiheitsstrafe nur ein Substitut dieser Strafen darstelle, deren Verjährungsfristen gerade nicht verlängerbar seien