IV 129 E. 3.a; in diesem Sinne auch GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 6 N 38). 5.6 In der Lehre ist die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 99 Abs. 2 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen für Übertretungsbussen umstritten. ZURBRÜGG hält zunächst fest, in Bezug auf Geldstrafen und (altrechtliche) gemeinnützige Arbeit fänden sich keine Art. 99 Abs. 2 StGB entsprechenden Bestimmungen; es handle sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Die Vollstreckungsverjährungsfrist sei bei diesen Strafen demzufolge nicht verlängerbar.