74 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561; nachfolgend StGB 1971) für den Beginn der Vollstreckungsverjährung bei bedingtem Strafvollzug oder beim Vollzug einer Massnahme führte es aus, diese Abweichung könne nicht analog auf den Fall der Umwandlung einer Busse in Haft angewendet werden, da das Gesetz hier eine ausdrücklich auf diese beiden Fälle beschränkte Ausnahme von der Regel enthalte und Analogie und Lückenfüllung im Strafrecht nur zu Gunsten des Beschuldigten bzw. Verurteilten zulässig sei, nicht aber zu seinem Nachteil (BGE 105 IV 14 E. 2 mit Verweis auf BGE 103