8 wandlungsentscheid sei eine Ergänzung des Bussenentscheids und bezwecke, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen, damit er nicht überhaupt unvollzogen bleibe. Die Umwandlungsstrafe sei damit blosser Ersatz für die eigentlich zu leistende Busse. Im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung von Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 18. März 1971 (AS 1971 777;