Das Verfahren zur Umwandlung der Busse habe keinen Einfluss und könne keine Verlängerung der Verjährungsfrist ermöglichen. Bei einer Strafumwandlung werde die Verjährung weiterhin durch die ursprüngliche Strafe bestimmt, was eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Bussen ausschliesse (Urteil 6B_366/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). In BGE 105 IV 14 E. 2 hielt es mit Verweis auf BGE 103 Ib 188 E. 2.a fest, der Um-