Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5.5 Das Bundesgericht vertritt weiter die Auffassung, eine Verlängerung der Verjährungsfrist sei nur bei einer Freiheitsstrafe in den in Art. 99 Abs. 2 StGB genannten Fällen möglich. Diese Bestimmung sehe keine Verlängerung der Vollstreckungsverjährung für Bussen («amendes») vor. Das Verfahren zur Umwandlung der Busse habe keinen Einfluss und könne keine Verlängerung der Verjährungsfrist ermöglichen.