Verjährungsrechtlich sei der Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe dem Vollzug gleichgestellt, weshalb die Verjährung spätestens seit dem Datum des jeweiligen Aufschubs ruhe. 5.4 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Vollstreckungsverjährung auch im Falle einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse mit dem Tag zu laufen, an dem das Bussenurteil vollstreckbar wird, und nicht erst mit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_955/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.3.3 f.; BGE 105 IV 14 E. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.