a StPO). Der Vollzug der beiden Übertretungsstrafen wurde – im Gegensatz etwa zum Vollzug der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juni 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten – nicht zu Gunsten einer Massnahme aufgeschoben, weshalb die Strafen am 9. Juni 2016 (Übertretungsbusse CHF 500.00) bzw. 9. April 2018 (Übertretungsbusse CHF 100.00) auch vollstreckbar wurden. Entsprechend wurde, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geschildert, in der Folge das Busseninkasso durchgeführt, welches jeweils mit der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Bussen endete.