Sanktionen und Verjährung eigenständige Normen beinhalteten. Wäre der Gesetzgeber der Ansicht gewesen, der Straf- bzw. Massnahmenvollzug verlängere die Verjährungsfrist auch bei Ersatzfreiheitsstrafen für Übertretungsstrafen, hätte er dies in Art. 109 StGB statuiert. Es sei schliesslich auch stossend und dem Grundgedanken des Rechtsinstituts der Verjährung widersprechend, wenn eine wegen Zeitablaufs längst verjährte Grundstrafe (Busse) aufgrund der Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe noch Jahre oder Jahrzehnte später vollstreckt werden könnte. Die fraglichen Ersatzfreiheitsstrafen seien deshalb verjährt und nicht mehr zu vollziehen.