So könne insbesondere auch mit einer nachträglichen Zahlung der Busse bzw. der ursprünglich verhängten Sanktion die Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet werden. Insofern unterscheide sich die Ersatzfreiheitsstrafe sowohl hinsichtlich der Anordnung wie auch in Bezug auf ihre Funktion deutlich von der Freiheitsstrafe. Die Frage der Verjährung werde – jedenfalls was die Fristen anbelange – hinsichtlich der Übertretungen in Art. 109 StGB abschliessend geregelt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verweisnorm von Art. 104 StGB nicht anwendbar, da Art. 106 und Art. 109 StGB bezüglich Sanktionen und Verjährung eigenständige Normen beinhalteten.