4.3 Der Verurteilte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, Art. 99 Abs. 2 StGB sei auf Ersatzfreiheitsstrafen nach erfolgter Bussenumwandung nicht anwendbar. Dieser Umstand ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 StGB, welcher den Terminus ‹Freiheitsstrafe› und nicht etwa ‹Ersatzfreiheitsstrafe› verwende. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe handle es sich – wie es die Bezeichnung schon nahelege – lediglich um ein Substitut der Busse (als nicht verlängerbarer Strafe). So könne insbesondere auch mit einer nachträglichen Zahlung der Busse bzw. der ursprünglich verhängten Sanktion die Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet werden.