Berner Jura- Seeland vom 9. April 2018 ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 100.00 bzw. der dieser entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag wiederum bedeute es, dass die Verjährung spätestens seit dem 3. September [recte: Dezember] 2019 (Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten therapeutischen Massnahme) ruhe und die Vollstreckungsverjährung ebenfalls nicht eingetreten sei. Sämtliche Voraussetzungen für den Vollzug der beiden Ersatzfreiheitsstrafen seien damit gegeben und diese seien zu vollziehen. 4.3 Der Verurteilte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, Art.