109 StGB fielen. In Bezug auf die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juni 2016 ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 500.00 bzw. die dieser entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bedeute dies, dass die Verjährung spätestens seit dem 5. September 2017 (Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten therapeutischen Massnahme) ruhe und die Vollstreckungsverjährung deshalb nicht eingetreten sei. Bezüglich der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. April 2018