6 erstere während des gemeinsamen Vollzugs verjähren würde. Dies widerspräche der Absicht des Gesetzgebers und sei kaum mit Art. 4 V-StGB-MStG vereinbar. Der Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe (etwa wie im vorliegenden Fall zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Behandlung) sei verjährungsrechtlich dem Vollzug gleichgestellt. Die Beschwerdeführerin weist ausserdem darauf hin, dass Verbindungsbussen nicht unter Art. 109 StGB fielen.