99 Abs. 2 StGB (Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist) auf Ersatzfreiheitsstrafen gerade nicht anwendbar. So sei in Art. 99 Abs. 2 StGB ausdrücklich nur von Freiheitsstrafen die Rede. Ersatzfreiheitsstrafen, welche an Stelle einer Übertretungsbusse träten, stellten hingegen lediglich ein Surrogat der Busse für den Fall der Nichtbezahlung ebendieser dar. Die Verjährungsfristen der Ersatzfreiheitsstrafen seien daher nicht verlängerbar, die fraglichen Ersatzfreiheitsstrafen deshalb verjährt und nicht mehr zu vollziehen.