4. 4.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland begründete den angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB sowohl die Verfolgungs- als auch die Vollstreckungsverjährung nach drei Jahren eintrete. Das Gesetz sehe für Übertretungen ausdrücklich eine von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen von Art. 97 ff. StGB abweichende Regelung vor. Auch wenn Art. 104 StGB besage, dass die Bestimmungen des Ersten Teils des StGB auch für Übertretungen gälten, sei Art. 99 Abs. 2 StGB (Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist) auf Ersatzfreiheitsstrafen gerade nicht anwendbar.