Dies würde zweifelsohne den in E. 3.2 hiervor wiedergegebenen Überlegungen und dem Sinn der notwendigen Verteidigung zuwiderlaufen. 3.4 Da im Übrigen dem Verurteilten im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine notwendige Verteidigung beigeordnet wurde und die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt (E. 2.3 hiervor), würde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen mangelhafter Verteidigung einen prozessualen Leerlauf bedeuten, welcher insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) zu vermeiden ist.