In der nicht vorhandenen – obwohl gestützt auf Art. 130 Bst. d StPO notwendigen – Verteidigung im Verfahren vor der Vorinstanz ist deshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen, welcher grundsätzlich zu einer Kassation des angefochtenen Entscheids führt. 3.3 Der angefochtene Entscheid fiel indes zu Gunsten des mangelhaft Verteidigten aus.