5 zufolge einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellte (nicht publizierter Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 318 + 319 vom 24. Februar 2015 E. 5). Nach Ansicht der Beschwerdekammer müssen diese Grundsätze auch in der hier vorliegenden Konstellation anwendbar sein, in der die Beschwerdekammer die Rechtsmittelinstanz und die Beschwerde das Rechtsmittel gegen einen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO ist. In der nicht vorhandenen – obwohl gestützt auf Art.