Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern kassierte mit Beschluss vom 24. Februar 2015 aufgrund einer vom Bundesgericht festgestellten ungenügenden notwendigen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren den erstinstanzlichen Entscheid und wies die Sache gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO zur neuerlichen Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück, weil die ungenügende notwendige Verteidigung ihr