131 Abs. 1 StPO nicht sichergestellt und der Verurteilte im Verfahren schliesslich in Verletzung von Art. 130 Bst. d StPO nicht verteidigt. Auf die Notwendigkeit der Verteidigung wurde der Verurteilte auch pflichtwidrig nicht aufmerksam gemacht. 3.2 Die Lehre sieht in der formell fehlenden oder materiell völlig ungenügenden Verteidigung in den Fällen notwendiger Verteidigung einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit einen Kassationsgrund (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 417 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4 ff.