Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland war von Beginn weg als Partei in das Verfahren involviert (vgl. Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. September 2021) und nahm aktiv an diesem teil (Stellungnahme vom 13. September 2021). Sie trat mithin vor dem erstinstanzlichen Gericht auf, womit die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. d StPO erfüllt waren. Dennoch wurde die Bestellung einer Verteidigung des Verurteilten von der damaligen Verfahrensleitung entgegen Art. 131 Abs. 1 StPO nicht sichergestellt und der Verurteilte im Verfahren schliesslich in Verletzung von Art.