Dieser Grundsatz muss neben dem Berufungsverfahren auch für Beschwerdeverfahren betreffend selbständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO gelten. Im vorliegenden Fall wurde das nachträgliche Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2021 initiiert. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland war von Beginn weg als Partei in das Verfahren involviert (vgl. Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. September 2021) und nahm aktiv an diesem teil (Stellungnahme vom 13. September 2021).