Basel 2019, S. 148 f.). Dies ergibt sich bereits aus der staatlichen Pflicht zur Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung, welche Ausfluss aus der Fürsorgepflicht der mit der Strafverfolgung betrauten Behörden ist (welche wiederum aus Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] abgeleitet wird [Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 2.2]), und dem