3. 3.1 Gestützt auf Art. 130 Bst. d StPO muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt. Dies muss auch in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO gelten, insbesondere wenn diese einen Freiheitsentzug zum Gegenstand haben (so etwa auch NIKLAUS RUCK- STUHL, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.