BSG 162.11]). Da die Beschwerde ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat, entscheidet die Verfahrensleitung als Einzelperson (Art. 395 Bst. a StPO). Weil das Rechtsmittel nicht ausschliesslich zu Gunsten des Verurteilten ergriffen wurde, kann diese den angefochtenen Entscheid auch zu dessen Ungunsten abändern.