391 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Sie kann den angefochtenen Entscheid auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, sofern das Rechtsmittel nicht ausschliesslich zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 2.4 Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]).