Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese (a) ausschliesslich Übertretungen oder (b) die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeentscheid ergeht in diesem Fall in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und ist nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst.